Schallschutz bezeichnet Maßnahmen, die eine Schallübertragung von einer Schallquelle zu einem Empfänger mindert. Durch geeignete Maßnahmen soll in erster Linie die Übertragung von Schall vermieden oder gemindert werden.
Lärmschutz ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Schallschutz. Schall ist eine messbare Größe. Erst durch nicht messbare individuelle oder sozio-kulturelle Aspekte wird Schall zu störendem Schall, zu Lärm.
Schallschutzförderung entlang von Landesstraßen
Die Landesförderung sieht innerhalb der Sanierungsförderung einen erhöhten Fördersatz auf Fenster vor. Dies gilt allerdings nur entlang von Landesstraßen, wenn die Schwellenwerte gemäß Lärmkartenverordnung überschritten werden. Der Nachweis erfolgt über den Ausweis im Lärmkataster oder über eine individuelle Lärmbeurteilung (Messung). Auch Schallschutzfenster und –Türen müssen gewisse Voraussetzungen bezüglich Wärmeschutz, Materialität und Schalldämmmaß erfüllen.
Genaueres Nachzulesen auch unter der Wohnhaussanierungsrichtlinie.
Schallschutzförderung entlang von Bahnstrecken
Die Förderung des Einbaus von Schallschutzfenstern und -türen sowie Schalldämmlüftern von bahnnahen Objekten ist in nachstehenden zwei Fällen möglich.
Eine grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer lärmtechnischen Untersuchung, aus welcher hervorgeht, dass zur Einhaltung der Grenzwerte neben allenfalls zu errichtenden Lärmschutzwänden auch Maßnahmen direkt an den betreffenden Wohnobjekten (Förderung des Einbaus von Schallschutzfenstern bzw. –türen sowie Schalldämmlüftern) durchzuführen sind:
- Im Rahmen von Neu- und Ausbauvorhaben gemäß der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV)
Die Verständigung der anspruchsberechtigten Bahnanrainer erfolgt durch das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches auch sämtliche Kosten trägt.
- Im Rahmen der schalltechnischen Sanierung der Eisenbahnbestandstrecken
Grundlage für dieses Lärmschutzprogramm ist ein diesbezügliches Übereinkommen vom Bund mit allen Bundesländern (mit Vorarlberg am 14. September 1998 abgeschlossen). In diesem Lärmschutzprogramm werden auf Basis von Planungs- und Durchführungsverträgen die Kosten zu 50% von der ÖBB-Infrastruktur AG sowie zu 50% gemeinsam von Land und Gemeinde getragen.
Die Abwicklung der Förderung von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen ist in der „Richtlinie für die schalltechnische Sanierung der Eisenbahn-Bestandsstrecken der Österreichischen Bundesbahnen (herausgegeben vom BMVIT)“ enthalten.
Die Verständigung der betroffenen Bahnanrainer über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kostenbeiträgen für den Einbau von Schallschutzfenstern bzw. –türen sowie Schalldämmlüftern erfolgt durch die jeweilige Gemeinde.