Am 1. Februar 2022 ist die neue Luftreinhalteverordnung des Landes in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen wirken sich unter anderem auf Biomasseheizungen aus.
Die neue Luftreinhalteverordnung beinhaltet neue Bestimmungen zu Heizungsanlagen für die Raumerwärmung. Wichtige Punkte sind
- die Pufferspeicherpflicht bei neu in Betrieb genommenen Holzzentralheizungsanlagen (außer „wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt.“)
- die Pflicht, sowohl die Errichtung, wesentliche Änderungen als auch die Stilllegung bzw. den Abbau von Zentralheizungsanlagen bei der Behörde anzuzeigen. Das kann durch die Betreiber*in selbst oder durch den Installationsbetrieb erfolgen.
Des Weiteren beschreibt die Verordnung die zulässigen Brennstoffe und die Überwachung der Anlage. Die Überwachung erfolgt durch die Gemeinde, bzw. durch deren Überwachungsorgane (z.B. Kaminkehrer). Die erste Überprüfung der Anlage hat innerhalb der ersten drei Monate nach der Anzeige zu erfolgen. Zusätzlich müssen bei mittelgroßen und großen Anlagen die Emissionskonzentrationen kontinuierlich durch die Betreiberin oder den Betreiber geprüft werden.
Werden die Emissionsgrenzen nicht eingehalten oder es erfordert sonstige Sanierungsmaßnahmen, müssen diese innerhalb von acht Wochen getroffen werden. Wobei die Frist teilweise mittels Antrag bei der Behörde verlängert werden kann. Die Verordnung sieht Übergangsbestimmungen und Ausnahmen vor.
Die vollständige Verordnung finden Sie im Rechtsinformationssystem der Bundes.
Zuletzt aktualisiert am 9. Februar 2022