Antwort: Grundsätzlich nicht, sofern ein paar Kriterien eingehalten werden und die Gemeinde die Freistellung nicht aufgehoben hat.

Seit der Novellierung des Baugesetzes 2015 sind thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen nicht mehr bewilligungspflichtig.

Das gilt dann, wenn

  1. die erforderlichen Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
  2. die Anlage in einem maximalen Abstand von 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht oder in diese eingefügt wird, ohne über sie hinauszuragen und
  3. der Dachüberstand bei der Anbringung auf einem Flachdach maximal 120 cm beträgt und der Abstand der Anlage zum Dachrand mindestens so groß ist wie der Dachüberstand.

Gemeinden können diese Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen für orts- und landschaftsbildlich sensible Ortsteile aufheben. Also immer kurz beim Bauamt der Gemeinde nachfragen!

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Zuletzt aktualisiert am 16. April 2020