Aufgrund zunehmender Herausforderungen für die Gemeinden durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, der anhaltende Teuerung und der Energiekrise legt der Bund mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) die Grundlage für eine Zuschusssumme von insgesamt einer Milliarde Euro. 

Im Gegensatz zum vorangegangenen Kommunalen Investitionsprogramm 2020 (KIP 2020) werden die Mittel in zwei separate Zweckzuschüsse mit einem inhaltlichen definierten Anwendungsbereich zu je 500 Mio. Euro geteilt:

  • Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind neu und fokussieren auf Energiesparmaßnahmen
  • Zweckzuschüsse gemäß § 5 weisen die gleichen Investitionskategorien wie das KIG 2020 auf
  • 5% des zustehenden Zuschusses kann für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwendet werden

Wichtige Infos im Überblick

  • Es wird maximal 50% der Höhe der Investition finanziert.
  • Es ist ein getrennter Antrag für die beiden Zweckzuschüsse (§2 und §5) zu stellen.
  • Investitionen, die in beide Zweckzuschüsse fallen, können bei beiden Kategorien beantragt werden. Allerdings wird maximal 50% der Höhe der Investition finanziert!
  • Der Zweckzuschuss kann auch bei einem gemeinsamen Projekt von mehreren Gemeinden beantragt werden. Die Höhe des Zweckzuschusses wird nach Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde am Projekt bemessen.
  • Der Zweckzuschuss zählt als Eigenmittel der Gemeinde und kann bei einer Förderung von dritter Seite nach den jeweiligen Bestimmungen dieser weiteren Förderung die Bemessungsgrundlage ändern. Doppelförderungen sind grundsätzlich möglich.

Eine ausführliche Übersicht der Durchführungsbestimmungen finden Sie hier zum Download.

Zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2023