Sachbezug für Elektroautos entfällt.
Die Steuerreform 2016 wurde am 7. Juli 2015 im Nationalrat beschlossen – mit positiven Entwicklungen für die Elektromobilität! Insbesondere für Betriebe wird ab 2016 die Anschaffung von Elektroautos sehr attraktiv.
Ab 2016: Neue Sachbezugsregelung für Elektrofahrzeuge
Stellt eine Firma einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zu Verfügung, das er neben dienstlichen Zwecken auch privat nutzen kann, so wird dies vom Finanzamt als „geldwerter Vorteil aus einem Dienstverhältnis“ eingestuft. Für diesen Vorteil muss bei der Ermittlung der Lohnsteuer ein sogenannter „Sachbezug“ angesetzt werden, der wiederum entsprechend versteuert werden muss.
Bislang musste für diesen zu versteuernden Sachbezug monatlich 1,5% der Anschaffungskosten des Fahrzeugs angesetzt werden. Ein Umstand, der für Elektrofahrzeugen (die tendenziell in der Anschaffung teurer sind als herkömmliche Diesel- oder Benzin-PKWs) im Segment der Firmenwagen einen starken Wettbewerbsnachteil bedeutet hat.
Mit der Steuerreform wird ab 2016 der Sachbezug für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit einem CO2-Ausstoß über 130 Gramm pro km auf 2% angehoben. Gleichzeitig wird der Sachbezug für reine Elektroautos (nicht aber für Hybridfahrzeuge) zur Gänze gestrichen. Damit werden Elektroautos zu einer sehr attraktiven Alternative im Bereich der Firmenwagen, da sie nun nicht nur im Betrieb sondern auch in der Besteuerung klare Vorteile gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bieten.
Ab 2016: Neue Vorsteuerregelung für Elektrofahrzeuge
Mit Inkrafttreten der Steuerreform sind für Betriebe grundsätzlich alle Elektrofahrzeuge vorsteuerabzugsfähig. Beim Vorsteuerabzug ist jedoch die „Luxustangente“ zu beachten. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug nur für Anschaffungskosten von Fahrzeugen bis maximal Euro 40.000,– möglich ist. Wenn ein beispielsweise Elektroauto 60.000,- Euro kostet, dürfen davon nur Anschaffungskosten von 40.000,- Euro vorsteuerfrei angesetzt werden. Wenn das Fahrzeug mehr als 80.000,- Euro kostet, (d.h. mehr als 50 % der Kosten nicht abzugsfähig sind) kann gar kein Vorsteuerabzug mehr in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am 9. November 2015