Jeder teilnehmende Kunde oder Kundin (Unternehmen, Gemeinde, Verein, konfessionelle Einrichtung, Institution, Landwirt mit LFBIS Nummer) stimmt durch Anmeldung zur geförderten Energie-/Mobilitäts-/Umwelt-Beratung den folgenden Teilnahmebedingungen zu:

  1. Das Fördergeld der geförderten Beratungen wird je zur Hälfte von Land Vorarlberg und des Bundesministeriums für Klimaschutz BMK zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung des Fördergeldes auf das Konto der Kundin oder des Kunden wird vom Land Vorarlberg nach erfolgter Qualitätssicherung der Beratung vorgenommen.
    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage entsprechender Rechnungsbelege (Stundenausmaß muss ersichtlich sein) mit Zahlungsbestätigung und eines Abschlussberichtes über die durchgeführten Beratungsleistungen. Das sind Endberichte bei Beratungen sowie Kopien von Zertifikaten oder Umweltzeichen.
  2. Landwirte können nur gefördert werden, wenn sie
    *ein Gewerbebetrieb sind oder
    *eine landwirtschaftliche Betriebsnummer LFBIS haben, für Beratungen außerhalb der Primärproduktion. Dazu zählt z. Bsp. die Photovoltaik Beratung.
  3. Die gewährte Förderung ist eine sog. „de-minimis-Beihilfe“ gemäß EU-Verordnung Nr. 1407/2013. Der Gesamtbetrag aller de-minimis Förderungen des Betriebes, innerhalb dreier Steuerjahre (fließende Berechnung) darf nicht überschritten werden. Der Betrieb prüft vor Anmeldung zur Beratung die Einhaltung seines jeweiligen de-minimis Rahmens.
    * Für Betriebe mit UID Nummer gilt ein Rahmen von € 200.000 in drei Steuerjahren
    * Für Betriebe, mit landwirtschaftlicher Betriebsnummer gilt ein Rahmen von € 200.000 in drei Steuerjahren.
    Wird durch das Fördergeld der gegenständlichen Beratung obiger de-minimis-Schwellenwert überschritten, darf nicht um Förderung der Beratung angesucht werden.
  4. „Große Unternehmen“ iSd EEffG können für Energieberatungen nicht gefördert werden, Mobilitäts- und Umweltberatungen jedoch schon. Große Unternehmen sind jene die mehr als 249 Vollzeitäquivalente VZÄ Mitarbeitende haben. Weiters werden auch jene Unternehmen als große Unternehmen angesehen, die sowohl mehr als 50 Mio Euro Umsatz als auch eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio Euro haben.
  5. Energieberater*innen sind auf der Webseite der Monitoringstelle gelistet als „Auditor*in oder Berater*in nach Energieeffizienz Gesetz EEffG“.
  6. Der Beratungsvertrag kommt zwischen Kund*in und Berater*in zustande. Das Energieinstitut fungiert nur als Vermittler der Beratung und kann nicht für Haftungen herangezogen werden.
  7. Die Rechnung ergeht in voller Höhe von dem Berater oder der Beraterin an die Kund*in über die tatsächlichen Stunden und den tatsächlichen Stundensatz. Zur Berechnung der Förderung wird der Stundensatz mit € 80,- gedeckelt und der Fördersatz mit dem jeweiligen Prozentsatz der Beratung. Der ermittelte Förderbetrag wird der Kund*in am Ende der Beratung auf das Konto überwiesen. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird nicht gefördert.
  8. Die Beratung samt inhaltlicher und finanzieller Details wird in einer Datenbank dokumentiert und mit den Fördergebern Land Vorarlberg, BMK, Klimafonds und Abwicklungsstelle KPC.
  9. Der Kunde oder die Kundin nimmt an einer allfälligen Evaluierung der Beratung teil, um die Qualität der Beratung und der Berater*in zu erheben und das Verbesserungspotential sowie die Wirkung der Empfehlungen zu ermitteln.
  10. Umweltberatungen gelten erst bei erfolgter Zertifizierung als abgeschlossen und können erst dann gefördert werden.
Zuletzt aktualisiert am 11. August 2023